Geldleistungen
Die wirtschaftlichen Hilfen nach dem SGB II sollen den notwendigen Lebensunterhalt für Menschen sichern, die über kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Die Leistungen werden nur auf ausdrücklichen ANTRAG gewährt. Antragsvordrucke sowie Information und Beratung zu allen Fragen, die das SGB II betreffen, erhalten Sie am Empfang des Jobcenters Bremerhaven in der Grimsbystraße 1a, telefonisch zum Ortstarif unter der Service-Nummer des Jobcenters Bremerhaven: 0471 1428-333 oder über nachfolgende Links.
Formulare Bürgergeld finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de
Noch schneller können Sie Ihren Antrag online über jobcenter.digital stellen.
Siehe hierzu auch Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zur Vermeidung von Wartezeiten und um für Sie eine ausreichende Beratungszeit reservieren zu können, bitten wir darum, vor dem Besuch des Jobcenters Bremerhaven nach Möglichkeit immer einen TERMIN zu vereinbaren.
Folgende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sieht das SGB II im Wesentlichen vor:
- Bürgergeld für erwerbsfähige Hilfebedürftige
- Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft soweit diese angemessen sind
- Einmalige Leistungen für
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- persönlicher Schulbedarf (Stifte, Hefte)
- Schülerbeförderungskosten (Busfahrkarten)
- Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsbeiträge; Musikunterricht und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung; Teilnahme an Freizeiten u.ä.)
Das Bürgergeld ist immer eine individuelle Leistung, die die persönlichen Umstände – soweit gesetzlich möglich - berücksichtigt.
Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) umgehend an Ihren zuständigen Jobcenter Standort.
Ausführliche Informationen über die Leistungen des SGB II, die notwendigen Voraussetzungen sowie über Rechte und Pflichten erhalten Sie im Merkblatt, das Sie hier ansehen können: Merkblatt
Weitere Merkblätter und Formulare, auch in anderen Sprachen, finden Sie auf den Webseiten der Agentur für Arbeit.
Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, um erst einmal keinen Verlust zu riskieren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können Sie, möglichst vollständig und zeitnah, nachreichen.
- GELDLEISTUNGEN erhalten Sie regelmäßig frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Eine rückreichende Antragstellung ist nicht vorgesehen. Zögern Sie also nicht!
- HILFEN ZUR INTEGRATION IN ARBEIT, z. B. Reisekosten, Bewerbungskosten und Fortbildungen können nur nach vorheriger Antragstellung erbracht werden.
- Für das Bürgergeld werden in der Regel alle Personen eines Haushalts berücksichtigt (Bedarfsgemeinschaft).
- Im NOTFALL können Sofortleistungen erbracht werden. Dies ist im Regelfall eine Gewährung von Sachleistungen, d. h. ein Gutschein für einen Lebensmitteleinkauf. Die Mittellosigkeit muss nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage von Kontoauszügen und Erklärung über das Barvermögen erfolgen.
- AUSWEIS! Bitte führen Sie stets einen gültigen Pass, Passersatz, oder Passersatzpapier oder eine zur Leistung berechtigende Aufenthalserlaubnis mit! Ohne gültiges Ausweisdokument dürfen wir keine Auszahlungen tätigen. Aus Datenschutzgründen müssen wir Ihre Identität feststellen können, bevor Sie Geldleistungen oder Informationen erhalten.
- PROBEARBEIT (Praktikum) müssen Sie vor Beginn anmelden.
- ORTSABWESENHEIT muss in den meisten Fällen vorab genehmigt werden.
- UMZUG muss vorab genehmigt werden. Bitte reichen Sie bei Umzugsplänen ein schriftliches Mietangebot ein (siehe auch: Unterkunft und Heizung).
Damit wir Ihren Antrag möglichst schnell bearbeiten zu können, beachten Sie bitte folgende Hinweise zum Ablauf:
Die Antragsunterlagen erhalten Sie online über nachfolgenden Link, in der Eingangszone des Jobcenters Bremerhaven in der Grimsbystraße 1a oder per Post zugeschickt. Hierzu melden Sie sich einfach telefonisch zum Ortstarif unter der Servcie-Nummer des Jobcenters Bremerhaven: 0471 1428-333
Formulare Bürgergeld finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de
Mit der persönlichen Vorsprache zur Antragstellung erhalten Sie die jeweils aktuellsten Formulare, Ausfüllhilfen und wichtige Hinweise in einem persönlichen Gespräch. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erwarten wir von Ihnen die Mitwirkung im Antragsverfahren und in der Arbeitsvermittlung - auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden worden ist. Ihre Mitwirkung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Noch schneller können Sie Ihren Antrag online über jobcenter.digital stellen.
Termin in der Arbeitsvermittlung
Im Rahmen der Antragsausgabe erhalten Sie und gegebenenfalls weitere Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen sehr kurzfristigen Termin in der Arbeitsvermittlung (soweit Arbeitslosigkeit besteht, absehbar ist oder ein anderer Gesprächsgrund vorliegt). In diesem Termin erörtern Sie gemeinsam mit einer Vermittlungskraft die aktuelle berufliche Situation und Chancen am Arbeitsmarkt. Weiterhin kann die Erwerbsfähigkeit festgestellt werden. In jedem Fall werden konkrete Schritte vereinbart, die dazu führen sollen, den Hilfebedarf für sich und gegebenenfalls die Bedarfsgemeinschaft zu senken oder zu beenden.
Termin zur Antragsabgabe
Einen Termin zur Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie in der Regel beim o. g. Termin in der Arbeitsvermittlung.
WICHTIG: Die persönliche Antragsabgabe kann zur Klärung auftretender Rückfragen und damit in den meisten Fällen zu einer schnelleren Bearbeitung beitragen.
Antragsabgabe
Bei der persönlichen Antragsabgabe wird eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter mit Ihnen den Antrag prüfen und offene Fragen besprechen. Sie haben hier Gelegenheit, unklare Punkte zu klären und zu erfahren, wie hoch die Leistungen zum Lebensunterhalt und Kostenübernahme für Ihre Wohnung/Haus nach erster Berechnung ausfallen können oder ob Leistungen anderer Stellen höher ausfallen würden und damit stets vorrangig zu beantragen sind. Im nachgewiesenen Notfall und bei augenscheinlichem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann Ihnen eine Soforthilfe gewährt werden.
Bescheid über Bürgergeld
In aller Regel erhalten Sie nach Vorliegen aller notwendigen Informationen sofort oder per Post einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Bürgergeld. Dieser enthält unter anderem einen Berechnungsbogen sowie einen Nachweis für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ).
Der Bescheid informiert Sie darüber, wie hoch die Leistung ist, die Sie erhalten, und wie lange sie gewährt wird.
Auf den ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
Aus dem beigefügten Berechnungsbogen können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurde.
Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offen bleiben, so können Sie sich gerne an uns wenden.
Der Bescheid geht Ihnen per Post zu.
Der Regelbedarf beinhaltet sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens, außer den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und die sogenannten Mehrbedarfe.
Im Regelbedarf enthalten sind insbesondere Ausgaben für
- Ernährung
- Körperpflege
- Bekleidung
- Hausrat
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Teilnahme am kulturellen Leben
- Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser)
- Telefon/Internet
Die aktuellen Bürgergeld-Regelsätze in Euro pro Monat ab 01.01.2024:
Personen
Alleinstehende und Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner:
563 Euro (502 Euro Regelsatz alt 2023)
2 volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft:
506 Euro (451 Euro Regelsatz alt 2023)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern:
451 Euro (402 Euro Regelsatz alt 2023)
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren:
471 Euro (420 Euro Regelsatz alt 2023)
Kinder von 6 bis 13 Jahren:
390 Euro (348 Euro Regelsatz alt 2023)
Kinder von 0 bis 5 Jahren:
357 Euro (318 Euro Regelsatz alt 2023)
Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, allerdings sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nachzuweisen.
Mehrbedarfe sind für folgende Personengruppen vorgesehen
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche:
- 17% des individuellen Regelbedarfes
- hierzu legen Sie bitte z.B. Ihren Mutterpass vor
Alleinerziehende von minderjährigen Kindern:
- Mindestens 12%, höchstens 60% des Regelbedarfes
- abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
Behinderte Menschen, die tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX erhalten:
- 35 % des individuellen Regelbedarfes
- hierzu reichen Sie bitte denBewilligungsbescheid des Trägers, der Leistungen zur Teilhabe gewährt, ein.
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen:
- Übernahme in angemessener Höhe, abhängig von der Erkrankung
- Hierzu reichen Sie bitte den Vordruck MEB mit einer Bestätigung des Arztes über die Erkrankung ein.
Zusätzlich können weitere Mehrbedarfe für folgende Aufwendungen gewährt werden
Personen, die im Einzelfall einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarf haben, soweit diese Aufwendung nicht auf andere Weise gedeckt werden können, z. B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei besonderen (chronischen) Erkrankungen oder Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts:
- Übernahme in tatsächlicher Höhe
Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung z. B. durch einen Durchlauferhitzer oder einer Gastherme:
- abhängig von der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft und der jeweiligen Regelbedarfsstufe.
Weitere Leistungen
Folgende weitere Leistungen können Sie über den Regelbedarf hinaus beim Jobcenter Bremerhaven beantragen:
- Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Geburt und Schwangerschaftsbekleidung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe, z. B. Kosten für Klassenfahrten und Schulausflüge
- Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- Erstausstattung für Bekleidung
Diese Leistungen werden entweder als Geldleistung oder als Sachleistung in Form von Gutscheinen gewährt.
Seit April 2011 gibt es zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche: Das Bildungspaket der Bundesregierung.
Unter anderem wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, bekommen Sie vom Jobcenter zusätzliche Unterstützung. Flyer
Folgende Leistungen können zusätzlich zu den bisherigen Geldleistungen gezahlt werden:
- Klassenfahrten (eintägig und mehrtägig)
- Ausflüge und Ausfahrten der Kindergärten (eintägig und mehrtägig)
- bei Bedarf Lernförderung / Nachhilfe Fachliche Weisung des Magistrats
(Hier finden Sie eine aktuelle Liste von Anbietern für Bildung und
Teilhabe Lernförderung, welche eine Vereinbarung mit der
Seestadt Bremerhaven geschlossen haben.)
- Schülerbeförderung ab einer bestimmten Schulwegstrecke Fachliche Weisung des Magistrats
Hinweis: Es werden die tatsächlichen Kosten der Schülerbeförderung übernommen. Ein Eigenanteil in Höhe von 5,- Euro monatlich wird nicht mehr abgezogen.
- Kostenübernahme für das Mittagessen in der Schule bzw. im Kindertagesheim / Kindergarten Fachliche Weisung des Magistrats
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Beiträge für Musikunterricht, Sportverein und Freizeitfahrten). Bitte beachten Sie, dass hierfür bis zu 15,- Euro pro Kind pro Monat bewilligt werden können. Diese Obergrenze sieht das Gesetz ausdrücklich vor.
Die offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie auf dessen Informationsseite.
Für Informationen und Fragen zu Leistungen Bildung und Teilhabe schicken Sie uns gerne eine Postfachnachricht über Jobcenter.digital. Zur Vereinbarung von Beratungsterminen bietet Ihnen das Jobcenter Bremerhaven auch die Möglichkeit online Termine zu buchen. Für Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, werden die Leistungen des Bildungspaketes vom Magistrat der Seestadt Bremerhaven erbracht. Die Informationen des zuständigen Sozialamts finden Sie hier.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Schüler/innen erhalten automatisch für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf jeweils zum 1. August eines Jahres 130,00 Euro und zum 1. Februar 65,00 Euro. Es ist nicht notwendig, diese Leistung über diese Anlage auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zu konkretisieren. Ausnahme: für Schulanfänger/innen sowie Schüler/innen über 15 Jahren ist als Nachweis eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Für Schulanfänger/innen ist ein separater Antrag zu stellen. Diese Anlage ist telefonisch unter 0471 1428-333 oder auch persönlich im Jobcenter Bremerhaven erhältlich. Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung.
Bearbeitungsstand (wöchentliche Aktualisierung, zuletzt am 20.11.2024)
Sachbereich Leistungen für Bildung und Teilhabe:
- Derzeit werden alle Anlagen mit Eingang bis zum 28.10.2024 bearbeitet.
Sachbereich Schulfahrten:
- Derzeit werden alle Anlagen mit Eingang bis zum 14.11.2024 bearbeitet.
Anlagen und Formulare
Hier können Sie sich über notwendige Angaben in den Anlagen (PDF-Dateien) informieren und diese ausdrucken:
Anlage und Merkblatt (533.4 KB) Leistungen für Bildung und Teilhabe
Anlage Schulfahrt (315.8 KB) Bescheinigung über eine Schulfahrt
Die vollständig ausgefüllten Anträge können Sie direkt per Postfachnachricht an uns übersenden.
Krankenversicherung
Für alle Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II wird eine Kranken- und Pflegeversicherung sichergestellt.
Wenn Sie 15 Jahre oder älter sind, prüft das Jobcenter eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Grundsätzlich werden Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, bei der Sie vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert waren. Die Beiträge werden direkt vom Jobcenter abgeführt.
Waren Sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug bei einer privaten Krankenversicherung versichert, so übernimmt das Jobcenter die Beiträge der privaten Krankenkasse als Zuschuss. Hierfür wird der sogenannte Basistarif zu Grunde gelegt, welcher mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist. Da die privaten Krankenkassen bei Hilfebedürftigkeit angehalten sind, den Beitrag zum Basistarif zu halbieren, wird in diesem Fall der Zuschuss höchstens in Höhe des halben Basistarifs übernommen. Bei einem tatsächlich geringeren Betrag wird der Beitrag in voller Höhe übernommen.
Rentenversicherung
Beziehen Sie Bürgergeld nach dem SGB II und sind erwerbsfähig, so werden diese Zeiten als Anrechnungszeiten an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet.
Eine Meldung der Anrechnungszeiten erfolgt nicht, wenn Sie zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit
- Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen erhalten oder
- ausschließlich Leistungen z. B. für eine Erstausstattung erhalten oder
- ausschließlich Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz erhalten oder
- ausschließlich einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
Am Ende des Leistungsbezuges bzw. zum Jahresende erhalten Sie eine Bescheinigung über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten.
Als Leistungsbezieher sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Ihren Lebensunterhalt eigenständig sicher zu stellen. Aus diesem Grund wird bei dem Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Bei der Antragstellung wird vom Jobcenter geprüft, in wie weit Einkommen und Vermögen von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt.
Hier sind Sie verpflichtet jegliches Einkommen und Vermögen, welches der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht, dem Jobcenter mitzuteilen.
Unvollständige oder falsche Angaben können dazu führen, dass Sie die unrechtmäßig erworbenen Leistungen zu erstatten haben und gegen Sie ein Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden könnte.
Einkommen
Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert gewertet, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Leistungsbezuges zufließen.
Hierzu gehört u. a.
- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Leistungsprämien, Zuschläge oder Überstundenvergütungen
- Gewinne aus selbständiger Beschäftigung
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld
- Kindergeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lottogewinne
- Unterhaltszahlungen etc.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind z. B.
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld
- Besondere Zuwendungen wie z. B. Soforthilfen bei Katastrophen
Freibeträge
Bei Einkommen aus Erwerbsfähigkeit (versicherungspflichtige, geringfügige oder selbständige Tätigkeiten) werden Freibeträge berücksichtigt.
Als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Freibeträge dient das Bruttoeinkommen bzw. der erzielte Gewinn.
Ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei.
Darin enthalten sind u. a. Pauschalbeträge für
- Werbungskosten
- Wegstreckenentschädigung
- angemessene private Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung)
Hinzukommend wird ein weiterer Freibetrag prozentual errechnet, der sich individuell nach der Höhe des Bruttoeinkommens bzw. des Gewinns errechnet.
Merkblatt zur Anrechnung von Freibeträgen
Vermögen
Bei der Betrachtung des ggf. vorhandenen Vermögens wird zunächst geprüft, ob es sich um verwertbares Vermögen handelt.
Dies ist der Fall, wenn Sie es für Ihren Lebensunterhalt nutzen können oder aber der Geldwert durch Verbrauch, Verkauf o. ä. genutzt werden kann.
Hierzu zählt u. a. Vermögen aus
- Bargeld
- Guthaben auf Girokonten
- Sparbücher, Wertpapiere, Aktien, Bausparguthaben
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- Wertgegenstände
- Grundstücke oder Gebäude
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind u. a.
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kraftfahrzeug
- angemessene, selbstbewohnte Immobilien und Grundstücke
Freibeträge
Auch im Bereich der Vermögensprüfung werden individuelle Freibeträge berücksichtigt.
Der Freibetrag pro Person beträgt jeweils 150,00 Euro pro Lebensjahr, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 3.100,00 Euro.
Zusätzlich wird pro Person ein Freibetrag in Höhe von jeweils 750,00 Euro für einmalige Anschaffungen oder Reparaturen berücksichtigt.
Beispiel:
Bei einer 43-jährigen Frau, die allein in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ergibt sich folgender Freibetrag:
43 Jahre x 150,00 Euro = 6.450,00 Euro + 750,00 Euro einmaliger Freibetrag = 7.200,00 Euro Gesamtfreibetrag.
Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um Leistungen der Stadt Bremerhaven, die vom Jobcenter verwaltet werden.
Die Kosten werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt, sofern sie angemessen sind.
Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen insbesondere folgende Aufwendungen:
- Grundmiete (Kaltmiete) laut Mietvertrag
- Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim
- Nebenkosten (Betriebskosten)
- Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen
- Heizkosten
- Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen
(Neben- bzw. Heizkostenabrechnungen sind unaufgefordert von Ihnen nach Erhalt im Jobcenter einzureichen.)
Für die Betrachtung der Angemessenheit wird der jeweils gültige Mietspiegel der Stadt Bremerhaven, sowie die bundesweite Kostentabelle zum Heizspiegel zu Grunde gelegt:
Richtwerte Bruttokaltmieten
Detaillierte Informationen zur Mietobergrenze im Bereich des Stadtgebietes Bremerhaven erhalten Sie mit dem folgenden Dokument: Fachliche Weisung zu §§ 35 SGBXII und 22 SGBII ab 02/2024
Heizspiegel
Ergänzend zu oben genanntem Dokument nachfolgend der Auszug Kostentabelle zum bundesweiten Heizspiegel 2023. Auszug Kostentabelle Heizspiegel Bundesweit
Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung diese Beträge übersteigen, können diese leidglich so lange berücksichtigt werden, wie es Ihnen nicht möglich bzw. zuzumuten ist, die Kosten zu senken. In der Regel ist dies ein Zeitraum von 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist können vom Jobcenter nur noch die Kosten bis zu den Obergrenzen getragen werden. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten haben Sie dann selbst zu tragen.
Es können jedoch auch wichtige Gründe vorliegen, bei deren Vorliegen eine Senkung der Unterkunftsaufwendungen durch das Jobcenter nicht erfolgt.
Diese können beispielsweise sein:
- kurzzeitiger Leistungsbezug, zum Beispiel wegen Arbeitsaufnahme
- Veränderung der familiären Situation, z. B. Geburt
- bei Menschen mit Behinderung
- Erkrankungen, die die Mobilität erheblich beeinträchtigen
Wichtige Gründe sind von Ihnen nachzuweisen. Darüber hinaus kann eine Verlängerung des 6-Monats-Zeitraumes erfolgen, wenn es Ihnen nachweislich nicht gelingt, zumutbaren Wohnraum anzumieten.
Umzug
Wenn Sie einen Umzug planen, so ist es notwendig sich vorab die Zusicherung des Jobcenters Bremerhaven einholen. Denn nur dann kann eine Unterstützung bei den Umzugs- und Umzugsfolgekosten stattfinden.
Alle wichtigen Hinweise zum Thema Umzug können Sie unserem Merkblatt Sie möchten umziehen? entnehmen.
Sollten unter 25-jährige bei ihren Eltern ausziehen wollen, bekommen sie die Kosten für die Unterkunft und Heizung nur ersetzt, wenn das Jobcenter im Namen der Stadt Bremerhaven dem Auszug zugestimmt hat. Dies hat den Hintergrund, dass die Erziehungsberechtigten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind.
Die Leistungsabteilung prüft, ob
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht mehr im Haushalt der Eltern leben können oder
- durch den Umzug eine bessere Eingliederung in die Arbeitswelt ermöglicht wird oder
- ein anderweitiger schwerwiegender Grund vorliegt.